Vereinsförderung

Richtlinien zur Vereinsförderung

I. Allgemeines

a)    Die Gewährung einer Subvention ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Hartkirchen. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung bzw. Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

b)    Die Gemeinde Hartkirchen fördert Vereine, die im Interesse der Gemeinschaft ihre Tätigkeit ausüben und würdigt dadurch die geleistete Ehrenamtsarbeit.

c)    Ziel der Richtlinie ist eine gerechte und überschaubare Förderung und Wertschätzung der Vereine, insbesondere auch der Jugendarbeit.

d)    Die Gemeinde Hartkirchen behält sich das Recht vor, für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel in die Finanzgebarung der Vereine, Einsicht zu nehmen. 

e)    Die Gemeinde Hartkirchen behält sich das Recht vor, die Fördermittelhöhe nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel, frei festzulegen. 

f)    Die Art und Höhe der Förderungen werden vom Ausschuss für Schul-, Kindergarten-, Kultur-, und Sportangelegenheiten erarbeitet und dem zuständigen Gremium (Gemeindevorstand bzw. Gemeinderat) zur Beschlussfassung zugewiesen. 

g)    Bereits von anderen Förderstellen subventionierte Rechnungen können abzüglich des Förderbetrages, bei Erfüllung der angeführten Voraussetzungen, anerkannt werden.

II.    Fördervoraussetzungen

Vereine, die ihren Sitz in Hartkirchen haben oder Vereine, die ihre Tätigkeiten in Hartkirchen oder für Hartkirchen ausüben.

III.    Arten der Förderung

a) Grundförderung: 

Diese Grundförderung wird Vereinen gewährt, die 

  • seit mindestens einem Jahr einen regelmäßigen Vereinsbetrieb unterhalten
  • vorwiegend im öffentlichen Interesse arbeiten 
  • durch eigene Aktionen einen Beitrag zur ordentlichen Kassengebarung leisten 

Die Grundförderung muss jedes Jahr neu beantragt werden und wird nicht automatisch gewährt. Die Höhe der Grundförderung ist veränderlich und steht in variabler Abhängigkeit aller eingereichten Rechnungen, welche dem Vereinsleben dienen. 

Die Rechnungsprüfung erfolgt von der Gemeindeverwaltung und vom Ausschuss für Schul-, Kindergarten-, Kultur-, und Sportangelegenheiten. Aus der Summe aller eingereichten Rechnungen wird ein Förderprozentsatz ermittelt. Die Höhe der Gesamtgrundförderung (Globalbudget) wird jedes Jahr bei der Erstellung des Gemeindebudgets für das folgende Jahr festgelegt. 

Falls die Summe der eingereichten Rechnungen das globale Förderbudget nicht erreicht, wird als Berechnungsgrundlage die Summe der eingereichten Rechnungen herangezogen. 

Das obere Limit für eine Subvention wird mit 2000 Euro festgelegt. Die Differenz zu einem höher ermittelten Satz wird zurückgestellt und für Sonderförderungen bereit-gehalten.

Sondergeförderte Rechnungen werden in der Grundförderung nicht zugelassen.

Nicht gefördert werden:

  • Zuwendungen an eigene Mitglieder und Gäste (z.B.: Verköstigung, Gutscheine, Geburtstagsgeschenke)
  • Spenden
  • Bekleidung und Materialien, welche weiterverkauft werden
  • Kosten für Reinigungsdienste (Vereinsgebäude, Textilien)
  • Kosten für Unterkünfte
  • Kosten für Trainer, die an die Mitglieder weiterverrechnet werden


    b) Sonderförderung/Projektförderung (mit Nachweis):

Das sind alle Förderungen, die nicht unter die Grundförderung (Punkt 1) fallen. Eine Sonderförderung kann z.B.: für nachstehende Punkte erbracht werden: 

  • Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich und im Interesse der Öffentlichkeit sind 
  • Vereinsjubiläen 
  • Investitionen in Sportanlagen, Vereinsunterkünften und deren Adaptierungen 
  • Anschaffungen, die dem Vereinszweck dienen und die im Eigentum des Vereines bleiben 
  • Materialien und Ausrüstungen, die nicht Eigentum des einzelnen Vereinsmitgliedes werden. 

Sonderförderungen über 2000 Euro müssen vom Gemeinderat genehmigt werden. Dazu muss der Verein oder die Institution eine berechtigte Begründung in Form eines Anschreibens an den Gemeinderat oder den Gemeindevorstand richten. 

IV. Ansuchen

Grundförderung: Förderungsansuchen müssen schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen laut Antrag an die Gemeinde Hartkirchen gerichtet werden. Es werden nur Rechnungen im Förderzeitraum 1. Oktober bis 30. September mit einem Kulanzzeitraum von 14 Tagen berücksichtigt. Abgabetermin der Förderungsansuchen: 30. September eines jeden Jahres. Unvollständig und nicht fristgerecht abgegebene Ansuchen können nicht behandelt werden. 

Projektsubventionen: Ansuchen um Projektsubventionen sind bis spätestens 30. September formlos an die Gemeinde Hartkirchen zu richten und beziehen sich immer auf Projekte im darauffolgenden Jahr. Im Ansuchen ist Inhalt und Zweck des Vorhabens dazustellen und die Förderungswürdigkeit zu begründen.  

V. Förderungszusagen

Die Förderungszusage erhält der Verein schriftlich zugestellt und beinhaltet die Förderungshöhe sowie eventuelle Auflagen und Bedingungen. 

VI. Auszahlung der Förderung

a) Die Grundförderung wird im 4. Quartal des Förderjahres auf ein vom Verein angeführtes Konto überwiesen. Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist bis spätestens 31.12. des Förderjahres mittels Originalbelegen/-rechnungen nachzuweisen. 

b) Sonderförderungen: Für genehmigte Sonderförderungen sind die Ausgaben mit einem Projektbericht, einer Projektabrechnung und entsprechenden Originalbelegen/-rechnungen nachzuweisen. Diese müssen mit den Angaben auf dem eingereichten Ansuchen übereinstimmen. Zur Auszahlung der Sonderförderung müssen die Originalbelege/-rechnungen bis spätestens 31.01. des Folgejahres bei der Gemeinde Hartkirchen abgegeben werden. Die Förderung wird nach Prüfung der Nachweise auf das vom Verein angegebene Konto überwiesen.

Diese Richtlinie tritt mit 01.07.2022 in Kraft.

Antrag auf Vereinsförderung - Richtlinien



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