Studentenförderung der Gemeinde Hartkirchen

RICHTLINIEN

Für die Gewährung einer Förderung an Studenten (Studentenförderung)


Die Gemeinde Hartkirchen gewährt Studentinnen/Studenten, welche ihren Hauptwohnsitz zum 31. Oktober des jeweiligen Studienjahres in Hartkirchen beibehalten, eine Förderung nach den folgenden Richtlinien:

  1. Diese Studentenförderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Hartkirchen im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel und es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch.

  2. Die Förderung in Höhe von € 150,00 pro Studienjahr (€ 75,00 pro Semester) und Student wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    a. Hauptwohnsitz in der Gemeinde Hartkirchen zum Stichtag 31. Oktober des jeweiligen Studienjahres
    b. das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde (ein Antrag kann auch noch für jenes Semester gestellt werden in dem das 26. Lebensjahr vollendet wurde)
    c. Vorlage der Inskriptionsbestätigung der Universität oder der Fachhochschule für die jeweiligen Semester

  3. Für den Antrag auf Gewährung der Studentenförderung ist das vom Gemeindeamt Hartkirchen aufgelegte Formular zu verwenden. Der Förderungsantrag ist in der Zeit von 01.11. – 31.01. für das abgeschlossene Sommersemester sowie für das angefangene Wintersemester einzureichen. Nach diesem Termin (Datum des Poststempels) einlangende Ansuchen werden ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt.

  4. Diese Richtlinien treten mit 01.03.2017 in Kraft. Die Förderung wird erstmals im Studienjahr 2017 für das Sommersemester 2017 gewährt.

  5. Über alle Sonderfälle, die nicht den Richtlinien entsprechen und eine Behandlung wünschenswert erscheinen lassen, entscheidet der Gemeindevorstand endgültig.

  6. Dieses Regulativ wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hartkirchen vom 25.01.2017 beschlossen.

Richtlinien_Studentenförderung.pdf herunterladen (0.13 MB)

Zuständig

Formulare