Lärmschutzverordnung

11.09.2023

VERORDNUNG 

des Gemeinderates der Gemeinde Hartkirchen vom 11.09.2023 über zeitliche und örtliche Beschränkungen des Betriebs von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm (Lärmschutzverordnung).

Auf Grund des § 4 des O.Ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 i.d.g.F., wird verordnet:


§ 1 

1) Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen verboten:

• Elektrorasenmäher und Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren

• Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen

• Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren

• Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren

• Trennscheibengeräte (Flex) oder dgl., Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen

• Laubsauger, Hochdruckreinigungsgeräte

außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden. Das Verbot gilt an Samstagen ab 17:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze.

2) Modellflugkörper (Flugmodelle, Hubschrauber oder Drohnen mit eingeschlossen und betroffen) mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren oder sonstige Modellfahrzeuge mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, soweit nicht ohnehin Modellflugkörper bzw. Modellfahrzeuge einer bundes- und landesgesetzlichen Regelung geboten oder verboten sind (z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftrechtliche, baurechtliche Regelung).

Das Verbot gilt an Samstagen ab 17:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze

3) Die im § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Verbote gelten für die erfassten Grundstücke und sind in den beiliegenden Plänen rot gekennzeichnet. Die Planbeilagen „Gesamtübersicht“ und „Beilagen 1 bis 11“ bilden einen Bestandteil der Verordnung.


§ 2

Die im § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.

§ 3

Wer einem Verbot gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gem. § 10 (2) lit a) O.Ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 i.d.g.F., von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 360,– zu bestrafen.

§ 4

Diese Verordnung wird gem. gemäß § 94 Abs. 3 Oö, Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 i.d.g.F. durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 18.09.2002 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Wolfram Moshammer


Ausschnitte:  
   1. Ambergersiedlung   2. Steinwand3. Hörmannsedt4.Hilkering5. Ort Hartkirchen

   6. Karling

11. Koppl

   7. Poxham

12. Gesamtübersicht

8.Schaumberg unter der Leithen9.Deinham und Seestraße

10. Kellnering