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11.09.2023
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Hartkirchen vom 11.09.2023 über zeitliche und örtliche Beschränkungen des Betriebs von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm (Lärmschutzverordnung).
Auf Grund des § 4 des O.Ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1 1) Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen verboten:• Elektrorasenmäher und Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren
• Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen
• Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren
• Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren
• Trennscheibengeräte (Flex) oder dgl., Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen
• Laubsauger, Hochdruckreinigungsgeräte
außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes Verwendung finden. Das Verbot gilt an Samstagen ab 17:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze.
2) Modellflugkörper (Flugmodelle, Hubschrauber oder Drohnen mit eingeschlossen und betroffen) mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren oder sonstige Modellfahrzeuge mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, soweit nicht ohnehin Modellflugkörper bzw. Modellfahrzeuge einer bundes- und landesgesetzlichen Regelung geboten oder verboten sind (z.B. gewerberechtliche, straßenpolizeiliche, kraftrechtliche, baurechtliche Regelung).
Das Verbot gilt an Samstagen ab 17:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze
3) Die im § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Verbote gelten für die erfassten Grundstücke und sind in den beiliegenden Plänen rot gekennzeichnet. Die Planbeilagen „Gesamtübersicht“ und „Beilagen 1 bis 11“ bilden einen Bestandteil der Verordnung.
§ 2
Die im § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.
§ 3
Wer einem Verbot gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gem. § 10 (2) lit a) O.Ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 i.d.g.F., von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 360,– zu bestrafen.
§ 4
Diese Verordnung wird gem. gemäß § 94 Abs. 3 Oö, Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 i.d.g.F. durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 18.09.2002 außer Kraft.Der Bürgermeister:
Wolfram Moshammer
Lärmschutzverordnung (187 KB) - .PDF